Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsgarantie

Trotz zunehmender unbesetzter Ausbildungsstellen bleiben in Deutschland zu viele junge Menschen ohne Ausbildungsvertrag. Ein gelungener Übergang von der Schule in den Beruf ist aber für jede/n Einzelne/n und auch gesamt­gesellschaftlich von zentraler Bedeutung.

Um allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen, gibt es künftig eine Ausbildungsgarantie. Sie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung.

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Die Grafik stellt die Beratungs- und Vermittlungsleitungen für den Übergang von der Schule in den Beruf dar. In der Schule (Schritt 1) werden folgende Leistungen angeboten: Berufsorientierung, Berufsberatung und Berufseinstiegsbegleitung. Bei der beruflichen Orientierung (Schritt 2) werden das Berufsorientierungspraktikum und die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aufgeführt. Vor der Ausbildung (Schritt 3) gibt es die Möglichkeit auf die Vorphase der assistierten Ausbildung, einen Mobilitätszuschuss und flexibilisierte Einstiegsqualifizierung. In der Ausbildung (Schritt 4) zählen assistierte AUsbildung, Rechtsanspruch auf außerbetriebliche Ausbildung und Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe zu den Leistungen.

Die Ausbildungsgarantie ist Teil des Aus- und Weiterbildungsgesetzes und umfasst folgende gesetzliche Neuerungen:

  • Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums durch einen neuen § 48a SGB III mit Beratung zu kurzen, auch überregionalen Praktika unter Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten.
  • Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III durch eine Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, Erleichterungen für eine Durchführung in Teilzeit, Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber.
  • Einführung eines Mobilitätszuschusses durch einen neuen § 73a SGB III, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, wenn Ausbildungsuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.
  • Änderungen in der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 76 SGB III:
    • Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
    • Öffnung auch für sogenannte Marktbenachteiligte, die in einer Region wohnen, in der die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unter­versorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt hat.

Das geförderte Berufsorientierungspraktikum, der Mobilitätszuschuss und die Änderungen zur Einstiegsqualifizierung gelten ab dem 1. April 2024, die erweiterte außerbetriebliche Berufsausbildung ist ab dem 1. August 2024 möglich.

Bereits jetzt gibt es vielfältige Möglichkeiten der Unterstützung für den Übergang von der Schule in den Beruf. Ansprechpartner für junge Menschen sind die lokalen Agenturen für Arbeit und Jobcenter bzw. die Jugendberufsagenturen.

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Die Grafik stellt die Aktivitäten und Unterstützungsmöglichkeiten für den Übergang von der Schule in den Beruf dar. In der Mitte sind die Jugendberufsagenturen als Ansprechpartner abgebildet. Daneben sind folgende Angebote angeordnet: Angebote der Jugendmigrationsdienste, Azubi-Wohnen, Deutschland-Ticket, Berufsorientierung in der Schule, Ausbildungsbotschafter, Angebote von Gewerkschaften, vollschulische Berufsvorbereitung, garantierte Ausbildungsplatzangebote durch Arbeitgeber.

Mit einer zeit­gemäßen Aus­bildung, gezielten Weiter­bildungen und einer modernen Einwanderungs­politik wollen wir die Arbeit als Fach­kraft wieder attraktiver machen und Unternehmen bei der Fach­kräfte­sicherung unterstützen.

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